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   LG Mainz, 08.05.2007 - 3 T 189/06   

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https://dejure.org/2007,26528
LG Mainz, 08.05.2007 - 3 T 189/06 (https://dejure.org/2007,26528)
LG Mainz, Entscheidung vom 08.05.2007 - 3 T 189/06 (https://dejure.org/2007,26528)
LG Mainz, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - 3 T 189/06 (https://dejure.org/2007,26528)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vornahme eines Abschlags von 30 % bei Bestimmung des Geschäftswertes im Zusammenhang mit der Geschäftswertberechnung bei Vorsorgevollmachten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1100
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 15.03.2000 - 8 W 183/98
    Auszug aus LG Mainz, 08.05.2007 - 3 T 189/06
    Gleichwohl hält die Kammer einen solchen Abschlag für erforderlich (OLG Stuttgart, JurBüro 2000, 428: Bengel, Tiedtke: Kostenrechtsprechung, DNotZ 2006, 466).
  • LG Essen, 31.01.2013 - 7 OH 46/12
    Jedenfalls liegt keine vom Umfang her überdurchschnittliche Tätigkeit vor - der vorliegende Einzelfall weist insoweit keine Abweichung auf (vgl. insgesamt: OLG Hamm, a.a.O., ebenfalls den Regelwert annehmend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2007, Az.: 20 W 397/04; LG Mainz, Beschluss vom 08.05.2007, Az.: 3 T 189/06).
  • OLG Zweibrücken, 28.04.2008 - 3 W 250/07
    Der Beteiligte zu 2) als vorgesetzte Dienstbehörde der Notarin vertritt die Auffassung, der Umstand, dass der Bevollmächtigte zunächst keine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde erhalten, sondern diese zu Händen der Vollmachtgeberin erteilt werden soll, bedeute eine Einschränkung der Vollmacht, die durch einen Wertabschlag in Höhe von 30 % zu berücksichtigen sei (so auch LG Mainz Beschluss vom 8. Mai 2007, Az: 3 T 189/06 ).
  • LG Koblenz, 24.10.2007 - 2 T 532/07
    Dieser vertritt unter Berufung auf eine Entscheidung des Landgerichts Mainz ( LG Mainz, Beschluss vom 8. Mai 2007, Az.: 3 T 189/06 ) die Auffassung, dass ein 30 %-iger Abschlag vom Aktivvermögen des Vollmachtgebers vorzunehmen sei, wenn dem Bevollmächtigten zunächst keine Ausfertigung erteilt werde oder die Ausfertigung dem Vollmachtgeber zur Aushändigung an den Bevollmächtigten erteilt werde.
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